Überholer

Überholer - Segel-Lexikon





Überholer in der Schifffahrt

Überholer: Der Überholer in der Seeschifffahrt ist nach SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 13:

b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.

Weitere Hinweise zum Überholer im Wegerecht / Ausweichregeln:

a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muß jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß es dies annehmen und entsprechend handeln.
d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.







Zurück zur Übersicht der Segler-Begriffe
Zur Startseite von Charter Segelboot

In diesem Segel-Lexikon finden Sie Begriffe (in diesem Fall: der Überholer ) alphabetisch sortiert aus der Welt des Segelns.



Stichwörter: Überholer