Überholer - Segel-Lexikon
Überholer in der Schifffahrt
Überholer: Der Überholer in der Seeschifffahrt ist nach SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 13:
b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer
Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber
dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber
keines der Seitenlichter sehen könnte.
Weitere Hinweise zum Überholer im Wegerecht / Ausweichregeln:
a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muß jedes Fahrzeug beim
Überholen dem anderen ausweichen.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß es
dies annehmen und entsprechend handeln.
d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu
einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden,
dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.
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Stichwörter: Überholer
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